Stellungnahme zur 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Entwurf des Bundesumweltministeriums vom 09.07. 2013
08. August 2013
Der Bundesverband für Umweltberatung (bfub) e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Beteiligung zum vorgelegten Entwurf der 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 09.07.2013 Stellung nehmen zu dürfen.
Dem vorgelegten Entwurf zur formalen Anpassung der Verpackungsverordnung an EU Recht (Erweiterung der Beispielliste (Richtlinie 2013/2/EU) im Anhang 1 der EU Verpa-ckungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG)) sowie der Anpassung des Begriffs „Transportverpackung“ stimmt der bfub in vollem Umfang zu.
Darüber hinaus sollte nach Überzeugung des bfub, die 6. Novellierung der VerpackV genutzt werden, um diejenigen Veränderungen aufzunehmen, für die es bereits einen breiten Konsens der beteiligten Akteure gibt bzw. ihnen nicht entgegenstehen und im Sinne eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes dringend veränderungsbedürftig sind. Dies sind insbesondere 3 Punkte:
1. Höhere Verwertungsquoten
2. Ausweitung des Pflichtpfandes
3. Sicherung einer qualifizierten Abfallberatung
Zu 1. Höhere Verwertungsquoten
Die im Anhang I Nr.1 VerpackV festgesetzten Verwertungsquoten sollen an die in der UBA Studie „Analyse und Fortentwicklung der Verwertungsquoten für Wertstoffe“, Dehoust / Christiani 2012 (UBA Texte 40/2012) empfohlenen Quoten bzw. an das hier vorgeschlagene Quotensystem angepasst werden. Diese beziehen sich auf die erfassten Wertstoffe und umfassen eine Mindestmenge für eine stoffliche Verwertung: Glas 75 %, Fe-Metalle 95 %, Ne-Metalle 72 %, PPK 70 %, und Verbunde 80 %. Für Kunststoffe ist eine Mindestverwertungsquote von 90 % vorgesehen, von der 60 % werkstofflich verwertet werden müssen.
Begründung:
- Eine Erhöhung der Quoten für eine stoffliche Verwertung ist nötig, weil die technischen Voraussetzungen zur Erfüllung der Quoten gegeben sind und die Anforderungen eines ambitionierten Ressourcenschutzes dies erfordern.
- Der Bezug zur erfassten Menge ist aus verschiedenen Gründen nötig. Der wich-tigste Grund besteht darin, dass die Bezugsmenge der lizensierten Menge keinerlei Anreize mehr entfaltet, tatsächlich mehr werkstofflich zu verwerten. Die Realität wird mit der öffentlich kommunizierten „Recyclingquote“ nicht wahrheitsgemäß/ angemessen abgebildet. (Viele sprechen von einer „Luftnummer“)
- Eine schnelle Veränderung der Quote ist wichtig, weil sie einem späteren Wert-stoffgesetz nicht entgegensteht, aber der lange Prozess eines neuen Gesetzes nicht „abgewartet“ werden muss.
Zu 2. Ausweitung des Pflichtpfandes
Die Ausnahmen von der Pfandpflicht (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV) sollen gestrichen wer-den. Das heißt, dass zukünftig auch Einwegflaschen oder Dosen für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden, zukünftig bepfandet werden.
Begründung:
- Die Ausnahmen verwirren die Verbraucher.
- Es ist eine höhere stoffliche /werkstoffliche Verwertung zu erwarten.
Zu 3. Sicherung einer qualifizierten Abfallberatung
§ 6 Abs. 4 ist dahingehend zu erweitern, dass eine qualifizierte Abfallberatung sichergestellt wird und die finanziellen Mittel hierfür erhöht und vereinheitlicht werden.
Begründung:
- Mit der partiellen Einführung einer Wertstofftonne und der öffentlichen Diskussion in den Medien über Sinn und Zweck der Abfalltrennung sind die Verbraucher orientierungslos und zu einem großen Teil demotiviert, die Abfalltrennung ordnungsgemäß durchzuführen. Das geht sogar so weit, dass sich Schüler in ihrem Abfalltrennverhalten in der Schule (als öffentliche Einrichtung) anders verhalten müssen als Zuhause (privater Endverbraucher), weil sich hier Wertstofftonne und Gelbe Tonne unterscheiden.
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