Die Mitgliederversammlung vom 20.4.96 hat für die Arbeit des beim Vorstand zu bildenden Fachausschusses Güteanerkennung folgende Mantelrichtlinie beschlossen:
Präambel
Umweltberatung zielt auf den Erhalt und die Schonung unserer natürlichen Lebensgrundlage. Sie wirkt vorsorgend und geht über gesetzliche Anforderungen hinaus. Ihre Aufgabe ist es, auf eine freiwillige ökologische Bewusstseins- und Verhaltensänderung in der Gesellschaft, Politik und Wirtschaft hinzuwirken.
Der Bundesverband für Umweltberatung sieht die Notwendigkeit, dynamische Kriterien für eine qualitativ hochwertige Umweltberatung festzusetzen. Ein definiertes und anerkanntes Gütezeichen schafft Klarheit zwischen Umweltberater/in und Auftraggebern. Hierfür bedarf es eines abgestmmten Verfahrens zur Güteanerkennung.
Die nachstehende Richtlinie regelt die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Erwerb einer Güteanerkennung von Umweltberatungs-Dienstleistungen durch Berater/innen. Ordnungsgemäß nach dieser Güterichtlinie durch den Fachausschuss beim Vorstand anerkannte Berater/innen haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr, zusätzlich zu ihrer Firmierung, den Zusatz zu führen:
"Anerkannt nach den Kriterien des Bundesverbandes für Umweltberatung bfub e.V."
1. Anerkennungsvoraussetzungen
a. Ordentliche Mitglieder des bfub und seiner angeschlossenen Verbände haben das Recht, die Anerkennung zu beantragen. Anerkannt werden können nur natürliche Personen.
b. Darüber hinaus können alle natürlichen Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, die Güteanerkennung erlangen.
c. Der Antrag auf Anerkennung kann formlos an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand leitet den Anerkennungsantrag an den Fachausschuss für Güteanerkennung weiter zur Empfehlung und Beschlussfassung, wenn
• die Nachweise zur Qualifikation vorliegen
• das Verfahrensentgelt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens in Höhe von Euro 250 bei Erstbeantragung bzw.
bei Wiederbeantragung einbezahlt ist.
• Mitglieder des bfub und seiner angeschlossenen Verbände zahlen für das Verfahren der Wiederanerkennung ein Entgelt von
130 Euro.
2. Qualifikationsnachweise
Für die erste Anerkennung im Güteverfahren des Verbandes müssen bestimmte Voraussetzungen, die eine gesonderte Güteanerkennungsrichtlinie beschreibt, erfüllt sein. Die Güteanerkennungsrichtlinien stellen jeweils angemessene Anforderungen
• an die Inhalte eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses bzw. einer vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung,
• an Inhalte und Umfang einer absolvierten Fortbildung,
• an durchgeführte Projekte,
• an die berufspraktischen Erfahrungen und berufsspezifischen Qualitätsstandards.
Eine Anerkennung ist jeweils bei Erfüllung von 3 der 4 Kriterien möglich.
Der Güteanerkennungsausschuss hat neben der Begutachtung von Anträgen die Aufgabe der ständigen Evaluation und Verbesserung bestehender Güteanerkennungsverfahren, sowie der bedarfsgerechten Formulierung neuer Richtlinien unter Wahrnehmung des Vertrauenschutzes bereits anerkannter Umweltberater/innen. Alle Änderungen des Güteanerkennungsverfahrens im Rahmen dieser Mantelrichtlinie bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Für Folgeanerkennungen müssen anerkannte Berater/innen die nachzuweisenden Weiterbildungsbescheinigungen gem. Ziffer 5 dieser Richtlinie zusammen mit dem Antrag auf Folgeanerkennung vorlegen.
3. Entscheidung durch den Vorstand
Der Güteausschuss beim Vorstand prüft die vorgelegten Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Monaten. Die Güteanerkennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, sofern eine Empfehlung des Fachausschusses auf Anerkennung des/der Antragstellers/in vorliegt. Lehnt der Fachausschuss eine Anerkennung ab, so wird dem Antragsteller/der Antragstellerin die ablehnende Stellungnahme des Fachausschusses zur Stellungnahme übersandt. Der/die Berater/in hat das Recht, dem Fachausschuss weitere Materialien vorzulegen. Der Vorstand setzt hierfür eine Frist von angemessener Dauer. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand über die fachliche Empfehlung des Gütefachausschusses. Wird die Güteanerkennung versagt, so kann der/die Beraterin nach Ablauf eines Jahres nach dem Versagungsbeschluss erneut einen Antrag auf Güteanerkennung stellen.
4. Güteanerkennung
Die Güteanerkennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Sie erfolgt für die Dauer von zwei Jahren und ist für die Folgejahre jeweils neu zu beantragen. Der/die Antragsteller/in erhält über die Anerkennung eine Beschlussausfertigung, in der das Datum der Anerkennung und das Ende der Anerkennung vermerkt sind. Der/die Beraterin hat das Recht während der Zeitdauer der Anerkennung auf die erteilte Güteanerkennung im geschäftlichen Verkehr wie folgt hinzuweisen:
"Anerkannt nach den Kriterien des Bundesverbandes für Umweltberatung bfub e.V." Weitere Zusätze sind nicht zulässig.
Bei Institutionen, bei denen nicht alle Mitarbeiter/innen die Güteanerkennung haben, ist dieser Satz wie folgt auszuführen:
"Anerkannt nach den Kriterien des Bundesverbandes für Umweltberatung bfub e.V.. Diese Güteanerkennung ist für...........(Namen der anerkannten natürlichen Personen einfügen) ausgesprochen worden." Weitere Zusätze sind nicht zulässig.
5. Pflichten der anerkannten Berater/innen
Anerkannte Berater/innen verpflichten sich zu einer ständigen berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung. Hierzu gehören sowohl fachliche, als auch methodische Weiterbildungsmaßnahmen. Bei Wiederbeantragung nach Ablauf der 2-jährigen Anerkennung ist
die Erfüllung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
Grundpflichten der Berufsausübung für anerkannte Umweltberater/innen sind:
• Unparteilichkeit
• Gewissenhaftigkeit
• Pflicht zur persönlichen Auftragsbearbeitung
• Anwendung der gängigen Gesetze, Verordnungen, DIN und VDI Vorschriften und Orientierung am Stand der Technik Werbliche Hinweise auf die Anerkennung sind nur in der nach Ziffer 4 dieser Richtlinie vorgeschriebenen Form gestattet.
6. Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Umweltberater/innen
Mit der Anerkennung wird der/die anerkannte Berater/in in der nächstfolgenden Auflage des vom Verband herausgegebenen Verzeichnisses "Anbieter von Umweltberatungs-Dienstleistungen" aufgenommen. Voraussetzung hierfür ist, daß der/die anerkannte Umweltberater/in Unterlagen über seine/ihre Firma, sein/ihr Beratungsgebiet, sein/ihr Leistungsprofil und eventuelle Leistungsbeschreibungen vorlegt.
7. Überwachungsrechte
Der Vorstand hat das Recht, Beanstandungen über die Tätigkeit von anerkannten Umweltberatern/innen nachzugehen.
8. Wiederbeantragung/Beendigung/Entziehung der Anerkennung
Die Güteanerkennung endet durch Zeitablauf von 2 Jahren nach Erteilung der Anerkennung, sofern nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Zeitablauf der Anerkennung, ein Antrag des/der Beraters/in beim Vorstand auf weitere Anerkennung gestellt wird. Die Anerkennung kann bei schwerwiegenden Beanstandungen der Tätigkeit des/der Berater/in nach Anhörung des/der Berater/in und einer empfehlenden Stellungnahme des Fachausschusses entzogen werden. Die Entziehung der Anerkennung bedarf einer Beschlussfassung des Vorstands.
Die Entziehung der Anerkennung wird dem/der Berater/in mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Der/die Berater/in kann der Entziehung der Anerkennung innerhalb eines Monats nach Zustellung widersprechen. Der Widerspruch muß an den Vorstand gerichtet werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Wird die Entziehung der Anerkennung nach Widerspruch durch den/die Berater/in vom Vorstand bestätigt, so hat der/die Berater/in die Anerkennungausfertigung im Original zurückzugeben. Der Hinweis auf die Anerkennung nach den Kriterien des Bundesverbandes ist mit Zustellung des Widerspruchsentscheides untersagt.
Bonn, den 20.4.1996, geändert am 10.05.2003
geändert am 20.05.2006, Kassel
© Bundesverband für Umweltberatung, 2011